CTM Bildungswerk e. V.
Vereinssatzung vom 15.5.2025
Präambel
Das CTM Bildungswerk e.V. will Mädchen, Jungen und junge Erwachsene nachhaltig und kontinuierlich in ihrer fördern.
Die Entwicklung unserer Gesellschaft in Deutschland wird durch ihren Umgang mit den Schlüsseltechnologien der Zukunft geprägt. Hierzu gilt es Fragen unter anderem aus der Netz-Technologie, der Digitalisierung, der Molekularbiologie, der Energieversorgung, der Mobilität, der Kommunikation und der Gesundheit zu beantworten.
Der Staat wird seine umfassenden Aufgaben in der Zukunft nur dann erfüllen können, wenn es gelingt, den Wohlstand in Deutschland zu halten. Dieser Wohlstand hängt vom Innovationsvorsprung der Unternehmen vor allem in technisch-naturwissenschaftlichen Bereichen ab.
Bedingt durch die Jugendtrends, die allgemeine demografische Entwicklung und das gesunkene akademische Niveau insbesondere in den MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik) an allgemeinbildenden Schulen, gibt es zu wenige Schülerinnen und Schüler, die sich für entsprechende Berufswege interessieren.
Durch unsere Aktivitäten möchten wir das Interesse wecken.
Satzung CTM Bildungswerk e. V.
§1 - Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen CTM Bildungswerk e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 39221 Biere, Friedenstr. 25b
§2 - Vereinsregister
Der Verein ist unter der Nummer ??? in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schönebeck eingetragen.
§3 - Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein wird besonders Schülerinnen und Schülern im Bildungsbereich MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) unabhängig von deren sozialen Herkunft und Nationalität fördern. Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen umgesetzt:
- Entwicklung und Umsetzung von Programmen
- Vermittlung von Unternehmenspartnern.
- Organisation von Wettbewerben, Veranstaltungen und Projekten, um einen übergreifenden Austausch zu ermöglichen sowie zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit.
- Eigene bzw. die Förderung von Veröffentlichungen der Ergebnisse und Erfahrungen aus der Vereinstätigkeit. Sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen.
- Zweck des Vereins ist es zudem, Mittel zur Förderung von Bildung und Erziehung zu beschaffen, die anderen steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung gestellt werden, um die Förderung begabter Schülerinnen und Schüler im zu ermöglichen.
§4 – Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 – Mitglieder
- Der Verein hat Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Natürliche und juristische Personen können Fördermitglied werden.
- Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Den Fördermitgliedern stehen kein Wahl- und kein Stimmrecht zu, sie sind aber in regelmäßigen Abständen über die Belange des Vereins zu informieren. Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag des Mitgliedes der Vorstand.
- Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich über die in §5 Abs. 2 genannten Kriterien hinaus in besonderer Weise für die Verwirklichung des Satzungszwecks eingesetzt hat oder einsetzt. Ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag eines anderen ordentlichen Mitglieds mit einstimmigem Beschluss des Vorstands oder mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgenommen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
§7 – Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
- Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt per Post oder auf Wunsch des Mitglieds per E-Mail mit einer Ladungsfrist von vier Wochen vor der Versammlung unter Ankündigung der Tagesordnung.
- Auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder,
- die Wahl des Vereinsvorstands und der beiden Kassenprüfer, die nicht dem Vereinsvorstand angehören,
- die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder,
- die Entgegennahme der Jahresberichte und -abschlüsse des Vereinsvorstands,
- die Entlastung des Vereinsvorstands,
- den Beschluss des Vereinshaushaltes,
- die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag nach Höhe und Fälligkeit. Details können in einer Beitragsordnung geregelt werden,
- den Beschluss von Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
- Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung Anträge an die Tagesordnung stellen. Die Anträge müssen in Textform beim Vereinsvorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Dies gilt nicht für Anträge zu Satzungsänderungen oder zur Durchführung von Wahlen. Diese Anträge müssten in Textform beim Vereinsvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer, oder im Fall seiner Verhinderung von einem in der Sitzung bestellten Protokollführer, protokolliert. Das Protokoll wird vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorsitzende umgehend zu einem zweiten, neuen Termin mit gleicher Tagesordnung ein. In dieser Sitzung ist die Mitgliederversammlung dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
§8 – Vereinsvorstand
- Der Vereinsvorstand leitet den Verein und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellen eines Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 dieser Satzung
- Beschlussfassung über Ermächtigung, Erlass und Stundung von Mitgliedsbeiträgen
- Stehen der Eintragung in das Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte oder Formulierungen entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende redaktionelle Änderungen eigenständig durchzuführen.
- Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Schatzmeister und Schriftführer sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden. Weitere Vorstandsmitglieder können als Beisitzer mit und ohne besondere Aufgaben gewählt werden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vereinsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mitglieder des Vereinsvorstandes müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
- Scheidet ein Mitglied des Vereinsvorstands vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, so kann der verbliebene Vereinsvorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger berufen. Steht der Vorstand insgesamt nicht mehr zur Verfügung muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen werden.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet
- durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder
- durch Abberufung aus wichtigem Grund, die eines mit Zweidrittelmehrheit zu fas-senden Beschlusses des Mitgliederversammlung bedarf.
- Vertretungsberechtigter Vereinsvorstand, d.h. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Diese drei Vorstandsmitglieder sind jeweils alleine vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte eine(n) Geschäftsführer(in) als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB bestimmen und ggf. eine Geschäftsstelle einrichten. Die Aufgaben, Pflichten und die Vertretungsbefugnis regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung. Geschäftsführer(in) und ggf. haupt- oder nebenberuflich tätige Mitarbeiter(innen) erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
- Zur Deckung von Auslagen der Vorstandsmitglieder kann von der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von maximal 720 Euro p.a. (§3, 26a EStG) festgesetzt werden.
- Der Vorsitzende beruft nach Bedarf Vorstandssitzungen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen vor der Sitzung unter Ankündigung der Tagesordnung ein.
- Auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen.
- Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn diese Vereinssatzung nichts Abweichendes bestimmt.
- Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren telefonisch, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden. Beschlüsse der Vorstandssitzung werden vom Schriftführer, oder von einem in der Sitzung benannten Protokollführer, protokolliert. Das Protokoll wird vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.
§9 – Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Prüfung
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss zu erstellen. Die Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Mittelverwendung, den Jahresabschluss und berichten an die Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer schlagen die Entlastung des Vorstands vor.
§10 – Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall sowie Stellung des
Finanzamts
(1) Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Verein Deutscher Ingenieure (VDI) der es ausschließlich und unmittelbar für Projekte zur MINTTalent-Förderung zu verwenden hat.
Fassung vom 15.5.2025 nach Beschlüssen der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15.5.2025 in Biere